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   BGH, 17.10.1995 - 4 StR 549/95   

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BGH, 17.10.1995 - 4 StR 549/95 (https://dejure.org/1995,2378)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1995 - 4 StR 549/95 (https://dejure.org/1995,2378)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1995 - 4 StR 549/95 (https://dejure.org/1995,2378)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 56
  • StV 1996, 206
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.03.1985 - 2 StR 845/84

    Umfang der Berücksichtigung des Wertes eines eingezogenen Gegenstandes in die

    Auszug aus BGH, 17.10.1995 - 4 StR 549/95
    Von der ausdrücklichen Erörterung des Gewichts der Vermögenseinbuße im Rahmen der Strafzumessung konnte hier auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden; denn es ist nicht festgestellt, daß das Tatfahrzeug so geringwertig war, daß seine Einziehung sich schon deshalb nicht strafmildernd auswirken konnte (vgl. BGH NStZ 1985, 362).
  • BGH, 20.09.1988 - 5 StR 418/88

    Betäubungsmittelstrafrecht: Berücksichtigung der Einziehung bei der

    Auszug aus BGH, 17.10.1995 - 4 StR 549/95
    Der Ausspruch über die Freiheitsstrafe hat keinen Bestand, denn aus den Urteilsgründen ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht bei der Strafbemessung den Wert des zugleich eingezogenen Pkw des Angeklagten berücksichtigt hat, obwohl dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; Senatsbeschlüssevom 16. März 1995 - 4 StR 105/95 und13. Juli 1995 - 4 StR 349/95).
  • BGH, 12.03.1987 - 1 StR 83/87

    Vorliegen von Tatmehrheit zwischen dem Vergehen des Inverkehrbringens von

    Auszug aus BGH, 17.10.1995 - 4 StR 549/95
    Der Ausspruch über die Freiheitsstrafe hat keinen Bestand, denn aus den Urteilsgründen ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht bei der Strafbemessung den Wert des zugleich eingezogenen Pkw des Angeklagten berücksichtigt hat, obwohl dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; Senatsbeschlüssevom 16. März 1995 - 4 StR 105/95 und13. Juli 1995 - 4 StR 349/95).
  • BGH, 16.03.1995 - 4 StR 105/95

    Strafänderung - Strafänderungsgrund - Strafmilderung - Strafzumessung - Wert der

    Auszug aus BGH, 17.10.1995 - 4 StR 549/95
    Der Ausspruch über die Freiheitsstrafe hat keinen Bestand, denn aus den Urteilsgründen ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht bei der Strafbemessung den Wert des zugleich eingezogenen Pkw des Angeklagten berücksichtigt hat, obwohl dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; Senatsbeschlüssevom 16. März 1995 - 4 StR 105/95 und13. Juli 1995 - 4 StR 349/95).
  • BGH, 08.01.1988 - 2 StR 590/87

    Günstige Sozialprognose als Voraussetzung für die Strafaussetzung zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 17.10.1995 - 4 StR 549/95
    Der Ausspruch über die Freiheitsstrafe hat keinen Bestand, denn aus den Urteilsgründen ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht bei der Strafbemessung den Wert des zugleich eingezogenen Pkw des Angeklagten berücksichtigt hat, obwohl dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; Senatsbeschlüssevom 16. März 1995 - 4 StR 105/95 und13. Juli 1995 - 4 StR 349/95).
  • BGH, 13.07.1995 - 4 StR 349/95

    Einziehung - Wert der Sache - Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 17.10.1995 - 4 StR 549/95
    Der Ausspruch über die Freiheitsstrafe hat keinen Bestand, denn aus den Urteilsgründen ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht bei der Strafbemessung den Wert des zugleich eingezogenen Pkw des Angeklagten berücksichtigt hat, obwohl dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; Senatsbeschlüssevom 16. März 1995 - 4 StR 105/95 und13. Juli 1995 - 4 StR 349/95).
  • BGH, 23.08.2017 - 1 StR 173/17

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher

    Die auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. gestützte Maßnahme hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (BGH, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, StV 2013, 565 und vom 17. Oktober 1995 - 4 StR 549/95, NStZ-RR 1996, 56; Fischer, StGB, 64, Aufl., § 74 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 27.04.1999 - 4 StR 94/99

    Mittäterschaft; Beteiligung; Unerlaubtes Handeltreiben

    Dabei wird der neue Tatrichter auch Gelegenheit haben, nähere Feststellungen zum Wert des eingezogenen PKW zu treffen, die die Überprüfung ermöglichen, ob die Nebenstrafe der Einziehung bei der Bemessung der Freiheitsstrafe angemessen berücksichtigt worden ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; BGH StV 1996, 206; BGH, Beschluß vom 1. September 1998 - 4 StR 367/98).
  • BGH, 07.05.1996 - 4 StR 185/96

    Tatbestand nicht verwirklicht - Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer - Ruhender

    Die Strafzumessungserwägungen sind deshalb unvollständig (vgl. BGH StV 1986, 58; 1996, 206).
  • BGH, 27.08.1998 - 4 StR 307/98

    Einziehung eines PKWs

    Das Landgericht hat - für sich genommen rechtsfehlerfrei - bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe die Einziehung des Pkw strafmildernd berücksichtigt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; BGH StV 1993, 359; 1994, 76; 1996, 206).
  • BGH, 06.06.2001 - 2 StR 205/01

    Berücksichtigung von eingezogenen Gegenständen bei der Gesamtstrafenbildung;

    Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, kann der Senat aber nicht beurteilen, da das Landgericht den Wert des eingezogenen Pkws nicht mitgeteilt hat (vgl. BGH StV 1996, 206).
  • BGH, 03.02.1999 - 5 StR 705/98

    Aufhebung des Strafausspruchs wegen einer auf einem Rechenfehler beruhenden

    Bei dieser Angeklagten wird der neue Tatrichter bei der Strafzumessung ferner eine zusätzliche Belastung infolge der Einziehung ihres PKW zu bedenken haben (vgl. BGH StV 1996, 206 m.w.N.).
  • BGH, 05.03.2003 - 2 StR 526/02

    Vergewaltigung (Tenorierung beim Regelbeispiel); Strafzumessung (Einbeziehung der

    Der Charakter der Einziehung als Nebenstrafe erfordert eine Gesamtschau mit der Hauptstrafe, um insgesamt zu einer schuldangemessenen Rechtsfolge zu gelangen (BGH MDR 1983, 767; BGH StV 1986, 58; 1996, 206; BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 4 StR 185/96 -).
  • BGH, 12.08.1999 - 5 StR 357/99

    Strafzumessung; Einziehung von Vermögensgegenständen; Schuldausgleich;

    "Aus den Urteilsgründen ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht bei der Strafbemessung den Wert des zugleich eingezogenen Pkw des Angeklagten berücksichtigt hat, obwohl das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; BGH NStZ-RR 1996, 56; Senat, Beschluß vom 20. Januar 1999 - 5 StR 609/98).
  • BGH, 01.09.1998 - 4 StR 367/98

    Berücksichtigung der Einziehung eines wertvollen Gegenstandes bei Bemessung einer

    Von der ausdrücklichen Erörterung des Gewichts der Vermögenseinbuße durch die nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB als Nebenstrafe gestützte Einziehung im Rahmen der Strafzumessung konnte hier auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden, zumal das Urteil keinerlei Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs enthält (vgl. BGH StV 1996, 206).
  • BGH, 06.02.1996 - 4 StR 727/95

    Voraussetzungen der Anordnung des Verfalls

    Hierbei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten, den Wert des eingezogenen Pkw zu berücksichtigen (vgl. BGHR § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12; Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 1995 - 4 StR 349/95 und vom 17. Oktober 1995 - 4 StR 549/95), sofern dieser nicht so geringwertig ist, daß die Einziehung sich schon deshalb nicht strafmildernd auswirken kann (vgl. BGH NStZ 1985, 362).
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